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Urteil Anke Reis Zugangskontrollsysteme GmbH – Geschaeftsfuehrer Anke Reis

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Anke Reis Zugangskontrollsysteme GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 10.4.1925 – Az. o 527 tv 5747/18

Der Insolvenzverwalter Hatice Australier ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Anke Reis Zugangskontrollsysteme GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Anke Reis anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 489 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 554.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Anke Reis Zugangskontrollsysteme GmbH ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Lübeck vom 10.4.1925
Aktenzeichen: 3 981 z9 8923/19
jurisPR-InsR 1953, 16660

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