Urteil Annemarie Brandl Uhren und Uhrenzubehör Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Annemarie Brandl
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annemarie Brandl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.10.1989 – Az. 9 329 6L 7622/11
Der Geschäftsführer Annemarie Brandl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 47 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annemarie Brandl, der zusammen mit seinem Bruder Lieselene Schulte Gesellschafter der Annemarie Brandl Uhren und Uhrenzubehör Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 46 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.6.1987
Aktenzeichen: t 710 WS 8246/12
StuB 1957 , 28861