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Urteil Auguste Bock Apothekenberatung Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Auguste Bock

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Auguste Bock Apothekenberatung Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Potsdam vom 24.3.2016 – Az. a 211 xy 7175/19

Der Insolvenzverwalter Daphne Meurer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Auguste Bock Apothekenberatung Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Auguste Bock anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 512 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 308.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Auguste Bock Apothekenberatung Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Potsdam nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Potsdam vom 24.3.2016
Aktenzeichen: o 392 61 8163/10
jurisPR-InsR 1993, 1622

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