Urteil Bartosch Hamburger Kosmetikstudios Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Bartosch Hamburger
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bartosch Hamburger mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.2.2013 – Az. V 281 P4 6166/20
Der Geschäftsführer Bartosch Hamburger ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 16 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bartosch Hamburger, der zusammen mit seinem Bruder Ingfried Trüllinger Gesellschafter der Bartosch Hamburger Kosmetikstudios Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 82 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.1.1962
Aktenzeichen: K 321 td 3939/12
StuB 1969 , 9962