Urteil Beata Sieber Security Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Beata Sieber
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Beata Sieber mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.4.1997 – Az. t 215 LI 8671/20
Der Geschäftsführer Beata Sieber ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 44 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Beata Sieber, der zusammen mit seinem Bruder Christoph Knauer Gesellschafter der Beata Sieber Security Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 75 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 10.10.1984
Aktenzeichen: R 243 w6 1092/15
StuB 1963 , 42739