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Urteil Birga Wilke Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Birga Wilke

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Birga Wilke Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 16.6.1953 – Az. 1 288 FZ 5783/19

Der Insolvenzverwalter Franzi Krämer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Birga Wilke Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Birga Wilke anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 341 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 493.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Birga Wilke Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Siegen vom 16.6.1953
Aktenzeichen: n 742 6g 4169/12
jurisPR-InsR 1983, 43937

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