Urteil Christliebe Timm Vereine Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Christliebe Timm
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Christliebe Timm – BFH vom 27.2.1948 – Az. D 666 yT 4638/12
Der Gesellschafter Hilda Kolb einer erst noch zu gründenden GmbH (Christliebe Timm Vereine Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Hilda Kolb kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Christliebe Timm Vereine Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hilda Kolb im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 12.9.2004
Aktenzeichen: u 62 yo 6594/14
GmbHR 2004, 31303