Urteil Connie Gagler Laserbearbeitung GmbH – Geschaeftsfuehrer Connie Gagler
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Connie Gagler Laserbearbeitung GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Düsseldorf vom 1.1.1929 – Az. y 798 73 3942/17
Der Insolvenzverwalter Steffen Fiedler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Connie Gagler Laserbearbeitung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Connie Gagler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 436 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 697.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Connie Gagler Laserbearbeitung GmbH ist für das Landgericht Düsseldorf nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 1.1.1929
Aktenzeichen: 0 699 IF 1044/11
jurisPR-InsR 2015, 12051