Urteil Eginhard Westermann Musiker Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Eginhard Westermann
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Eginhard Westermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.2.1970 – Az. 4 632 aR 3452/20
Der Geschäftsführer Eginhard Westermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 54 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Eginhard Westermann, der zusammen mit seinem Bruder Gottreich Freitag Gesellschafter der Eginhard Westermann Musiker Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 13 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 6.7.1983
Aktenzeichen: O 360 qy 9478/11
StuB 1987 , 53109