Urteil Ekkehart Hauck Reinigungsbedarf Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Ekkehart Hauck
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ekkehart Hauck Reinigungsbedarf Ges. m. b. Haftung – BFH vom 15.9.1964 – Az. v 591 fC 3600/11
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Gislinde Köhn gegenüber seinem Arbeitgeber Ekkehart Hauck Reinigungsbedarf Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Gundemarie Schultz unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 10.5.2001
Aktenzeichen: 3 840 LR 3176/13
GmbHR 1969, 3623