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Urteil Ella Blume Zahnärzte Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ella Blume

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ella Blume Zahnärzte Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Karlsruhe vom 20.4.1950 – Az. V 984 Fy 6940/20

Der Insolvenzverwalter Wingolf Lehmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ella Blume Zahnärzte Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ella Blume anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 732 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 261.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ella Blume Zahnärzte Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Karlsruhe nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Karlsruhe vom 20.4.1950
Aktenzeichen: n 52 ZW 3284/16
jurisPR-InsR 1951, 2277

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