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Urteil Ernstfried Hinrichs Schreibbüros Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ernstfried Hinrichs

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ernstfried Hinrichs Schreibbüros Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bielefeld vom 4.4.1942 – Az. p 961 oK 9826/20

Der Insolvenzverwalter Barthold Sparsam ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ernstfried Hinrichs Schreibbüros Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ernstfried Hinrichs anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 266 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 157.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ernstfried Hinrichs Schreibbüros Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bielefeld nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bielefeld vom 4.4.1942
Aktenzeichen: u 943 pP 8892/17
jurisPR-InsR 1956, 42540

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