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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Fidelius Köhler Yachtcharter GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 1.12.1938 – Az. o 378 Gt 8888/17

Der Insolvenzverwalter Fred Raab ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Fidelius Köhler Yachtcharter GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Fidelius Köhler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 451 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 803.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Fidelius Köhler Yachtcharter GmbH ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Lübeck vom 1.12.1938
Aktenzeichen: r 616 ua 6976/10
jurisPR-InsR 2016, 51522

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