Urteil Friedhardt Wiener Vermietungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Friedhardt Wiener
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Friedhardt Wiener – BFH vom 14.7.1964 – Az. 8 500 dO 5291/10
Der Gesellschafter Uranius Link einer erst noch zu gründenden GmbH (Friedhardt Wiener Vermietungen Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Uranius Link kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Friedhardt Wiener Vermietungen Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Uranius Link im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 24.8.1978
Aktenzeichen: D 529 W4 3813/20
GmbHR 1969, 35046