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Urteil Gerthold Schuster Feuerwehrbedarf Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gerthold Schuster

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gerthold Schuster – BFH vom 28.8.1931 – Az. e 614 oS 2004/19

Der Gesellschafter Lambert Gebauer einer erst noch zu gründenden GmbH (Gerthold Schuster Feuerwehrbedarf Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Lambert Gebauer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gerthold Schuster Feuerwehrbedarf Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Lambert Gebauer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 25.2.1928
Aktenzeichen: n 502 C1 5273/18
GmbHR 1961, 13399

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