Urteil Grabsteine Ges. m. b. Haftung – Geschäftsführer
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Grabsteine Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Recklinghausen vom 1.12.1939 – Az. 9 69 4y 2881/12
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Grabsteine Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 490 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 498.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Grabsteine Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Recklinghausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Recklinghausen vom 1.12.1939
Aktenzeichen: s 250 Vl 3514/10
jurisPR-InsR 2013, 9769