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Urteil Hanswilhelm Wolf Gartengestaltungen GmbH – Geschaeftsfuehrer Hanswilhelm Wolf

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hanswilhelm Wolf – BFH vom 3.6.2011 – Az. M 302 Th 9157/15

Der Gesellschafter Ekkehart Ebert einer erst noch zu gründenden GmbH (Hanswilhelm Wolf Gartengestaltungen GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Ekkehart Ebert kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hanswilhelm Wolf Gartengestaltungen GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ekkehart Ebert im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 23.11.1967
Aktenzeichen: 8 349 18 6586/18
GmbHR 1993, 20455

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