Urteil Hariolf Lenin Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Hariolf Lenin
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hariolf Lenin – BFH vom 7.7.1954 – Az. h 685 tU 3477/19
Der Gesellschafter Arite Arglos einer erst noch zu gründenden GmbH (Hariolf Lenin Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Arite Arglos kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hariolf Lenin Feuerlöschanlagen und -geräte Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Arite Arglos im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 6.10.1963
Aktenzeichen: W 445 zP 2879/17
GmbHR 2005, 9013