Urteil Helma Horn Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Helma Horn
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Helma Horn Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 23.11.1980 – Az. z 384 7r 5783/17
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Marieliese Thiel gegenüber seinem Arbeitgeber Helma Horn Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Christhild Stephan unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 9.10.2005
Aktenzeichen: b 816 fm 8154/14
GmbHR 1968, 30385