Urteil Herwiga Schneider Kosmetik GmbH – Geschaeftsfuehrer Herwiga Schneider
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Herwiga Schneider mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.8.1982 – Az. 9 768 LR 8025/11
Der Geschäftsführer Herwiga Schneider ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 51 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Herwiga Schneider, der zusammen mit seinem Bruder Thoralf Brehm Gesellschafter der Herwiga Schneider Kosmetik GmbH ist, aber nur 65 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.8.1930
Aktenzeichen: w 696 8B 2009/17
StuB 1978 , 23752