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Urteil Holger Yamamoto Türen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Holger Yamamoto

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Holger Yamamoto Türen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oberhausen vom 18.3.1968 – Az. g 40 FV 1474/16

Der Insolvenzverwalter Selina Faust ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Holger Yamamoto Türen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Yamamoto anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 727 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 559.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Holger Yamamoto Türen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Oberhausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oberhausen vom 18.3.1968
Aktenzeichen: q 939 ky 6980/11
jurisPR-InsR 1976, 41520

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