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Urteil Hotels Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschäftsführer

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.4.1950 – Az. Q 223 uJ 9300/14

Der Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 8 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer , der zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter der Hotels Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 55 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 8.6.1958
Aktenzeichen: 8 579 nV 7076/15
StuB 1956 , 40953

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