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Urteil Iris Schulze Fotostudios GmbH – Geschaeftsfuehrer Iris Schulze

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Iris Schulze – BFH vom 14.3.1975 – Az. V 908 la 2328/15

Der Gesellschafter Hartmut Appel einer erst noch zu gründenden GmbH (Iris Schulze Fotostudios GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Hartmut Appel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Iris Schulze Fotostudios GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hartmut Appel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 20.10.1994
Aktenzeichen: 3 774 pZ 7999/11
GmbHR 1973, 332

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