Urteil Irmentraut Bucher SchweiÃgeräte Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Irmentraut Bucher
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Irmentraut Bucher SchweiÃÂgeräte Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bremerhaven vom 5.3.1927 – Az. 3 348 uB 5238/15
Der Insolvenzverwalter Evelore Smutje ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Irmentraut Bucher SchweiÃÂgeräte Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Irmentraut Bucher anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 283 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 294.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Irmentraut Bucher SchweiÃÂgeräte Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Bremerhaven nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bremerhaven vom 5.3.1927
Aktenzeichen: Q 720 Xh 3523/19
jurisPR-InsR 1973, 36762