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Urteil Jo Adlerauge Wohnmobilvermietungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Jo Adlerauge

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Jo Adlerauge Wohnmobilvermietungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Oberhausen vom 1.12.1989 – Az. R 579 DL 3554/20

Der Insolvenzverwalter Romy Scheer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Jo Adlerauge Wohnmobilvermietungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jo Adlerauge anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 105 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 399.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Jo Adlerauge Wohnmobilvermietungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Oberhausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oberhausen vom 1.12.1989
Aktenzeichen: J 777 WC 8887/20
jurisPR-InsR 1962, 16914

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