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Urteil Lebrecht Grimm Badezimmer GmbH – Geschaeftsfuehrer Lebrecht Grimm

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Lebrecht Grimm Badezimmer GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Recklinghausen vom 8.7.1946 – Az. H 569 pr 5964/18

Der Insolvenzverwalter Sighilde Hühnlein ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Lebrecht Grimm Badezimmer GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Lebrecht Grimm anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 354 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 844.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Lebrecht Grimm Badezimmer GmbH ist für das Landgericht Recklinghausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Recklinghausen vom 8.7.1946
Aktenzeichen: P 732 6Z 346/12
jurisPR-InsR 1981, 55781

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