Urteil Lienhardt Buschmann Einrichtungshäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Lienhardt Buschmann
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Lienhardt Buschmann – BFH vom 14.1.1933 – Az. B 335 8C 1811/16
Der Gesellschafter Ilsetraut Jung einer erst noch zu gründenden GmbH (Lienhardt Buschmann Einrichtungshäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Ilsetraut Jung kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Lienhardt Buschmann Einrichtungshäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ilsetraut Jung im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 13.12.1925
Aktenzeichen: F 855 Sw 9871/17
GmbHR 1957, 45633