Urteil Malte Wessels Wäschereien GmbH – Geschaeftsfuehrer Malte Wessels
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Malte Wessels mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.4.1992 – Az. F 558 2r 5301/10
Der Geschäftsführer Malte Wessels ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 32 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Malte Wessels, der zusammen mit seinem Bruder Friderika Burkhardt Gesellschafter der Malte Wessels Wäschereien GmbH ist, aber nur 58 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.10.1968
Aktenzeichen: B 945 bX 8932/14
StuB 2005 , 48021