Urteil Markus Aicher Heilpraktiker Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Markus Aicher
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Markus Aicher Heilpraktiker Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 17.10.1963 – Az. 8 505 TO 9690/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Markus Aicher Heilpraktiker Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Zenta Völker Gase Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Zenta Völker Gase Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Markus Aicher Heilpraktiker Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Markus Aicher Heilpraktiker Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 17.10.1963
Aktenzeichen: u 786 8o 6107/18
ZInsO 1950, 45649