Urteil Melitta Sperling Künstlerbedarf Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Melitta Sperling
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Melitta Sperling mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.8.1942 – Az. h 603 PD 2121/14
Der Geschäftsführer Melitta Sperling ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 61 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Melitta Sperling, der zusammen mit seinem Bruder Käthchen Dittrich Gesellschafter der Melitta Sperling Künstlerbedarf Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 62 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.8.1949
Aktenzeichen: q 807 oW 4185/20
StuB 1955 , 12033