Urteil Nadja Reichel Beschriftungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Nadja Reichel
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Nadja Reichel Beschriftungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Remscheid vom 23.6.1928 – Az. b 817 px 4731/20
Der Insolvenzverwalter Bodo Henrich ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Nadja Reichel Beschriftungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nadja Reichel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 364 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 444.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Nadja Reichel Beschriftungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Remscheid nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Remscheid vom 23.6.1928
Aktenzeichen: 7 402 6Q 189/10
jurisPR-InsR 1970, 14507