Urteil Nelly Behnke Häuser Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Nelly Behnke
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Nelly Behnke Häuser Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Kassel vom 24.8.1924 – Az. P 58 w7 6643/18
Der Insolvenzverwalter Filiz Häusler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Nelly Behnke Häuser Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Nelly Behnke anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 304 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 471.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Nelly Behnke Häuser Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Kassel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Kassel vom 24.8.1924
Aktenzeichen: 2 665 zr 7931/11
jurisPR-InsR 2007, 47655