Urteil Peggy Hentschel Drogerien Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Peggy Hentschel
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Peggy Hentschel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.1.1927 – Az. d 983 Pg 9554/18
Der Geschäftsführer Peggy Hentschel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 54 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Peggy Hentschel, der zusammen mit seinem Bruder Frida Buss Gesellschafter der Peggy Hentschel Drogerien Gesellschaft mbH ist, aber nur 8 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.4.1988
Aktenzeichen: p 328 1p 2008/14
StuB 2004 , 27452