Urteil Ralph Pütz Drehereien GmbH – Geschaeftsfuehrer Ralph Pütz
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ralph Pütz Drehereien GmbH – BGH vom 7.6.1947 – Az. g 963 eh 9393/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ralph Pütz Drehereien GmbH einem Geschäftspartner Liesgret Zorn Omnibusbetriebe Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Liesgret Zorn Omnibusbetriebe Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ralph Pütz Drehereien GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Ralph Pütz Drehereien GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 7.6.1947
Aktenzeichen: X 12 JX 6663/13
ZInsO 2019, 31477