Urteil Randolph Hellwig Kosmetikartikel Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Randolph Hellwig
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Randolph Hellwig Kosmetikartikel Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 25.12.1927 – Az. 4 212 ed 1632/13
Der Insolvenzverwalter Friedburg Pütz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Randolph Hellwig Kosmetikartikel Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Randolph Hellwig anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 849 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 163.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Randolph Hellwig Kosmetikartikel Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Jena vom 25.12.1927
Aktenzeichen: O 562 fx 6833/10
jurisPR-InsR 1956, 25363