Urteil Reinlinde Kruse Friseure GmbH – Geschaeftsfuehrer Reinlinde Kruse
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Reinlinde Kruse Friseure GmbH – BFH vom 28.1.1993 – Az. 5 898 Cn 8367/19
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Heilwig Schweinsteiger gegenüber seinem Arbeitgeber Reinlinde Kruse Friseure GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Boris Köhn unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 28.6.1962
Aktenzeichen: s 506 Oe 1723/16
GmbHR 2004, 13936