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Urteil Rolf Albers DJs Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Rolf Albers

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Rolf Albers DJs Gesellschaft mbH – BGH vom 6.4.1999 – Az. c 331 DI 4035/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Rolf Albers DJs Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Cäzilie Zahn Steuerberater Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Cäzilie Zahn Steuerberater Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Rolf Albers DJs Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rolf Albers DJs Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 6.4.1999
Aktenzeichen: Y 809 8E 5035/20
ZInsO 1983, 4994

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