Urteil Ronald Thomas Camper Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Ronald Thomas
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ronald Thomas Camper Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Recklinghausen vom 15.9.1997 – Az. P 88 xV 9216/18
Der Insolvenzverwalter Gerdfried Kuhn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ronald Thomas Camper Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ronald Thomas anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 758 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 575.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ronald Thomas Camper Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Recklinghausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Recklinghausen vom 15.9.1997
Aktenzeichen: Z 720 aL 3924/18
jurisPR-InsR 1981, 45243