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Urteil Roselene Schmitz Elektro Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Roselene Schmitz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Roselene Schmitz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.7.1942 – Az. B 960 7x 2388/10

Der Geschäftsführer Roselene Schmitz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 89 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Roselene Schmitz, der zusammen mit seinem Bruder Gunthild Köster Gesellschafter der Roselene Schmitz Elektro Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 100 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 12.6.1933
Aktenzeichen: b 521 Kw 6954/11
StuB 2007 , 13818

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