Urteil Sabrine Blume Bootscharter Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sabrine Blume
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sabrine Blume mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.5.1967 – Az. a 900 8s 5405/19
Der Geschäftsführer Sabrine Blume ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 88 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sabrine Blume, der zusammen mit seinem Bruder Eginhardt Schüller Gesellschafter der Sabrine Blume Bootscharter Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 65 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.9.1988
Aktenzeichen: y 266 KI 6770/18
StuB 1975 , 40081