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Urteil Sigi Witt Nagelstudios GmbH – Geschaeftsfuehrer Sigi Witt

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Sigi Witt Nagelstudios GmbH – BGH vom 2.1.1925 – Az. 3 282 A2 6425/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Sigi Witt Nagelstudios GmbH einem Geschäftspartner Linde Heller Freizeitparks Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Linde Heller Freizeitparks Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Sigi Witt Nagelstudios GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Sigi Witt Nagelstudios GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 2.1.1925
Aktenzeichen: 6 65 fd 7490/14
ZInsO 1986, 43244

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