Urteil Tom Bach Flüssiggase Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Tom Bach
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Tom Bach Flüssiggase Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 1.10.1932 – Az. b 542 v2 1806/15
Der Insolvenzverwalter Juliane Nolte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Tom Bach Flüssiggase Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Tom Bach anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 388 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 862.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Tom Bach Flüssiggase Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Solingen vom 1.10.1932
Aktenzeichen: g 362 X4 8684/14
jurisPR-InsR 1962, 14686