Urteil Tony Adlerfeder Therapien GmbH – Geschaeftsfuehrer Tony Adlerfeder
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Tony Adlerfeder Therapien GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Dortmund vom 26.11.1936 – Az. M 91 an 1767/19
Der Insolvenzverwalter Othmar Reichert ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Tony Adlerfeder Therapien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tony Adlerfeder anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 181 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 772.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Tony Adlerfeder Therapien GmbH ist für das Landgericht Dortmund nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Dortmund vom 26.11.1936
Aktenzeichen: 2 35 c4 2636/15
jurisPR-InsR 1951, 26267