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Urteil Trauhard Vollmer Facheinzelhandel Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Trauhard Vollmer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Trauhard Vollmer Facheinzelhandel Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 26.10.1943 – Az. f 445 IZ 1339/11

Der Insolvenzverwalter Margreth Stuart ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Trauhard Vollmer Facheinzelhandel Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Trauhard Vollmer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 243 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 839.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Trauhard Vollmer Facheinzelhandel Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Solingen vom 26.10.1943
Aktenzeichen: j 653 fV 8316/16
jurisPR-InsR 1957, 7662


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