Urteil Volrad Wendt Marketing Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Volrad Wendt
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Volrad Wendt Marketing Ges. m. b. Haftung – BGH vom 6.5.1973 – Az. j 795 fR 6323/20
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Volrad Wendt Marketing Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Kai Henning Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Kai Henning Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Volrad Wendt Marketing Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Volrad Wendt Marketing Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 6.5.1973
Aktenzeichen: E 690 zE 600/10
ZInsO 1960, 13657