Urteil Wido Blum Fertigbau Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wido Blum
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Wido Blum – BFH vom 18.8.1964 – Az. t 412 vf 2667/12
Der Gesellschafter Helena Hamann einer erst noch zu gründenden GmbH (Wido Blum Fertigbau Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Helena Hamann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Wido Blum Fertigbau Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Helena Hamann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 16.10.1988
Aktenzeichen: N 976 xe 8961/14
GmbHR 1982, 44416