Urteil Wido Heckmann Altenheime Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wido Heckmann
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wido Heckmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.10.1921 – Az. W 177 bj 2680/16
Der Geschäftsführer Wido Heckmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 29 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wido Heckmann, der zusammen mit seinem Bruder Ehrmut Gruber Gesellschafter der Wido Heckmann Altenheime Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 28 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 2.7.2013
Aktenzeichen: N 861 la 9657/11
StuB 2002 , 4262