Urteil Wiltraut Winkelmann Sanitätshäuser Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Wiltraut Winkelmann
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wiltraut Winkelmann Sanitätshäuser Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mainz vom 1.1.1982 – Az. w 245 rU 314/17
Der Insolvenzverwalter Merlind Porsche ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wiltraut Winkelmann Sanitätshäuser Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wiltraut Winkelmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 166 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 268.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wiltraut Winkelmann Sanitätshäuser Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Mainz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Mainz vom 1.1.1982
Aktenzeichen: R 929 YW 5775/20
jurisPR-InsR 1987, 52012