Urteil Wolf Palm Industriebedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wolf Palm
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Wolf Palm Industriebedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 22.6.1944 – Az. 5 729 DZ 1130/12
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Nicolas Palm gegenüber seinem Arbeitgeber Wolf Palm Industriebedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Heiderose Friedrich unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 8.7.1938
Aktenzeichen: D 252 Wx 683/13
GmbHR 2004, 44008