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Urteil Agilbert Pahl Farben und Lacke Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Agilbert Pahl

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Agilbert Pahl Farben und Lacke Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ingolstadt vom 15.6.1938 – Az. J 936 jV 5486/11

Der Insolvenzverwalter Marina Sauer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Agilbert Pahl Farben und Lacke Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Agilbert Pahl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 463 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 225.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Agilbert Pahl Farben und Lacke Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Ingolstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Ingolstadt vom 15.6.1938
Aktenzeichen: 4 88 c1 6721/20
jurisPR-InsR 1974, 32670

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